Cookie-Richtlinie – wettanbieterhub
Wer Wettanbieter vergleicht, soll auch bei uns wissen, was gespeichert wird: Diese Cookie-Richtlinie beschreibt die Kategorien auf wettanbieterhub, nennt ihre Zwecke und erklärt, wie Sie eine erteilte Zustimmung zurücknehmen. Rechtsgrundlage ist § 25 Abs. 1 TDDDG, der für jedes Speichern von Daten im Endgerät und jedes Auslesen eine Einwilligung vorsieht. Die DSGVO bestimmt, was eine Einwilligung ist (Art. 4 Nr. 11) und unter welchen Bedingungen sie gilt (Art. 7). Neben Cookies erfasst die Regel auch Local Storage, Session Storage und Zählpixel.
Streng notwendige Cookies
Diese Cookies halten den Betrieb am Laufen: Sie merken sich, wie Sie im Banner entschieden haben, ordnen Ihren Besuch einer Sitzung zu und verhindern gefälschte Seitenaufrufe (CSRF). Für Zugriffe, die zur Erbringung eines ausdrücklich gewünschten Dienstes unbedingt erforderlich sind, macht § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG eine Ausnahme; eine Einwilligung ist dann nicht nötig. Sie bleiben bis zum Ende der Sitzung, höchstens zwölf Monate.
Funktionale Cookies
Funktionale Cookies erleichtern die Nutzung, sind aber entbehrlich – etwa das Merken von Sprache oder Farbschema (hell oder dunkel) oder der zuletzt besuchten Vergleichsseiten. Sie werden nur gesetzt, wenn Sie nach § 25 Abs. 1 TDDDG ausdrücklich eingewilligt haben. Zurücknehmen können Sie das jederzeit.
Analytische Cookies
Analysewerkzeuge zeigen uns, welche Vergleiche gelesen werden. Solche, die die vollständige IP-Adresse weitergeben oder Profile über mehrere Websites bilden, kommen ohne Ihr ausdrückliches Einverständnis nicht zum Einsatz. Dieses Einverständnis wird im Banner einzeln abgefragt; dort steht auch, wie lange jedes Cookie bleibt.
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Mit Marketing-Cookies lassen sich Inhalte nach Interesse ausspielen und Werbeerfolge messen, wobei Daten zwischen Anbietern fließen und Profile entstehen können. Wir setzen sie nur ein, wenn Sie ausdrücklich zustimmen. Sagen Sie Nein, sehen Sie weiter neutrale, nicht auf Sie zugeschnittene Inhalte.
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Zuständige Aufsicht
Für die Kontrolle von DSGVO und TDDDG ist die Datenschutzaufsicht des Bundeslandes zuständig, in dem der Betreiber seinen Sitz hat. Nach Art. 77 DSGVO können Sie sich auch an die Behörde Ihres eigenen Landes wenden. Das TDDDG sieht für Verstöße Bußgelder bis zu 300.000 € vor.
Stand: Oktober 16, 2026.
Inhalt erstellt vom Team «wettanbieterhub»
